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Mittwoch, 14. April 2010

Refa 6 Stufen Methode

Vorwort:

So ihr Kinder der Sonne… ich habe mir also mal die Mühe gemacht und diesen Teil aus dem unten genannten Buch für uns alle abgetippt. Ich hoffe es bringt was, sollte der verrückte Professor mit dem Sprechkäse dazu was fragen. Viel Spass beim Lernen! Es kann gerne auch jemand die deutsche Übersetzung zu dieser kranken Sch**** * hier posten! Gruß Simon


 

REFA 6 Stufen Methode

Stufe 1: Ziele setzen

Diese Stufe ist eine Vorstufe zur eigentlichen Arbeitsgestaltung.

Dabei müssen sich die Ziele der Arbeitsgestaltung an den Unternehmenszielen orientieren. Es erfolgt eine besondere Konzentration auf Kostenziele, humane Ziele, organisatorische Ziele und Terminziele.

Stufe 2: Aufgabe abgrenzen

Mit der Stufe 2 wird der Handlungsrahmen für die eigentliche Gestaltungsaufgabe festgelegt.

Die Aufgabe besteht darin, das zu gestaltende Arbeitssystem hinsichtlich Systemgröße, Rationalisierungsansatz, Minimalforderungen, Projektgruppe und Terminplanung zu beschreiben und abzugrenzen. Die Stufe 2 ist wie auch die Stufe 1 eine Vorstufe für die Erarbeitung von Gestaltungsmaßnahmen.

Stufe 3: Ideale Lösung suchen

Die Stufen 3 und 4 beinhalten den eigentlichen schöpferischen Prozess im Rahmen der Arbeitsgestaltung. Hierbei gilt vor allem der Grundsatz, dass nur dann gute Ergebnisse erzielt werden können, wenn man sich an den idealen und nicht an den vorhandenen Lösungen orientiert.

Stufe 4: Daten und Informationen sammeln, praktikable Lösungen suchen

Von der ideal-utopischen Lösungsebene ist auf eine wirtschaftlich durchführbare Lösungsebene zurückzukehren. Dies erfolgt durch Beachtung der Minimalforderungen, Berücksichtigung der Systemgröße, Kenntnis der Stückzahlen und Akzeptanz des Rationalisierungsansatzes. Es werden Informationen über alle wesentlichen Neuentwicklungen auf dem betreffenden Fachgebiet benötigt. Nach diesen Informationen muss systematisch gesucht werden. Auch hier sind moderne Methoden einzusetzen, und es ist notwendig, auf alle möglichen Informationsquellen zurückzugreifen. Das Ziel besteht darin, mindestens zwei Erfolg versprechende Alternativen herauszuarbeiten und detailliert zu behandeln.

Stufe 5: Optimale Lösung auswählen

Zu überprüfen ist, ob die Lösungsvarianten technisch sicher, wirtschaftlich realisierbar und betreibbar, menschlich zumutbar und rechtlich zulässig sind. Auf dieser Grundlage ist ein Variantenvergleich durchzuführen. Es können z.B. eine Nutzwertanalyse oder ein Scoring-Modell angewendet werden.

Stufe 6: Lösung einführen und Zielerfüllung kontrollieren

Zur Einführung der Lösung müssen alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Bei der Einführung sind unterschiedliche Aspekte zu beachten. Dazu gehören z.B. technische, ökonomische und psychologische Sachverhalte.


 

Quelle: "Produktionswirtschaft" von T. Nebl, Oldenbourg Wissenschaftsverlag 2007, 6. Auflage


 

http://books.google.de/books?id=22OxvG4E57cC&pg=PT193&lpg=PT193&dq=REFA+6+Stufen+Methode&source=bl&ots=B6a5M_MX4P&sig=03U33MwVdRpUxYtN8O1r7wR1Un0&hl=de&ei=p9zFS4v7CI-vOMvB1dwP&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=7&ved=0CB8Q6AEwBg#v=onepage&q=REFA%206%20Stufen%20Methode&f=false

Dienstag, 13. April 2010

Das Gutachten



1. Gutachtenstil

In aller Regel wird von Ihnen in der Hausarbeit ein Rechtsgutachten verlangt. Ein solches ist grundsätzlich im sog. Gutachtenstil zu verfassen. Dieser unterscheidet sich vom Urteilsstil dadurch, daß im Gutachten Fragen aufgeworfen und einer Lösung zugeführt werden, während im Urteil das Ergebnis am Anfang steht und im weiteren Verlauf begründet wird. Charakteristisch für den Gutachtenstil sind Wendungen wie "Fraglich ist, ob ...", "Dies ist der Fall, wenn ...", "somit", "daher" etc., während der Urteilsstil durch knappe Aussagesätze und Begründungswendungen wie z.B. "Die Klage ist begründet, weil ..." oder "Der Anspruch aus § 823 I besteht, denn ..." geprägt ist.

a) Obersatz

Die Argumentation folgt beim strengen Gutachtenstil dem Ablauf: Obersatz, Subsumtion und Ergebnis. Insbesondere durch die klare Formulierung von Obersätzen können Sie dem Korrektor zeigen, daß Sie den Überblick bewahren, und die Arbeit so von anderen abheben. Daneben hilft der Obersatz auch Ihnen und dem Korrektor, sich in der Arbeit zu orientieren.

Dabei enthält der Obersatz in Ihren eigenen Worten die Zusammenfassung der Voraussetzungen des aktuellen Gegenstands Ihrer Prüfung (z.B. die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs). Schreiben Sie dabei auf keinen Fall nur das Gesetz ab, sondern beziehen Sie die Voraussetzungen schon auf den konkreten Fall. Wenn es zu einem einschlägigen Begriff eine anerkannte Definition gibt, sollte diese bereits im Obersatz oder im unmittelbaren Anschluß daran auftauchen.

Beispiele:

"Voraussetzung des Anspruchs aus § 823 I ist, daß A rechtswidrig und schuldhaft ein absolutes Recht oder Rechtsgut des B verletzt hat"

"V kann von K Zahlung des Kaufpreises aus § 433 II verlangen, wenn zwischen beiden Parteien ein wirksamer Kaufvertrag besteht, der Anspruch nicht erloschen ist und dem K auch keine Einreden dagegen zustehen"

"Das Vertragsangebot des B muß dem A zugegangen sein (§ 130 I 1), d.h. es muß dergestalt in seinen Machtbereich gelangt sein, daß unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen war."


Bei komplexeren Anspruchsvoraussetzungen ist es oft nicht ratsam, alle Voraussetzungen in einen Obersatz zu fassen, der womöglich länger wäre als die nachfolgende Subsumtion. Aber auch hier empfiehlt es sich, wenigstens den aktuellen Gegenstand der Prüfung zu umreißen und durch eine Formulierung wie "zunächst" klarzustellen, daß noch mehr nachfolgt:

Beispiele:

"Voraussetzung für einen Anspruch gegen X aus § 816 I ist zunächst, daß X über die Vase verfügt hat. Verfügung i.S.v. § 816 I ist jedes Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar begründet, übertragen, aufgehoben, belastet oder geändert wird."

"Hierfür ist in erster Linie entscheidend, ob B und X einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben."


Hüten Sie sich bei der Formulierung von Obersätzen – wie überhaupt beim Gutachtenstil – vor der inflationären und falschen Anwendung des Konjunktivs. Häufig werden Sätze wie "Die Klage hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre" geschrieben, die grammatikalisch schlicht falsch sind. Denn durch den Einsatz des Konjunktivs in diesem Kontext (als Irrealis) nehmen Sie das (negative) Ergebnis der Prüfung vorweg (der vorige Satz müßte eigentlich fortgeführt werden mit "Hat sie aber nicht.").

Verfehlt sind in einem Gutachten auch langatmige abstrakte Erörterungen im Obersatz, die ohne Bezug zum Fall bleiben. Sie sollen in der Hausarbeit nicht alles schreiben, was Sie wissen, sondern ausschließlich Ihr Wissen auf konkrete Sachverhalte anwenden. Jeder Satz, den Sie schreiben, muß Sie der Lösung des Falles näherbringen.

b) Subsumtion

Bei der Subsumtion kommt es vor allem darauf an, daß Sie sehr genau mit dem Sachverhalt arbeiten. Nehmen Sie alle Hinweise aus dem Sachverhalt auf (die Sie beim Durchlesen bereits markiert haben!) und bauen Sie sie in die Lösung ein, indem Sie sie dem richtigen Tatbestandsmerkmal zuordnen. Nur sehr selten wird ein Aufgabensteller sich die Mühe machen, irgendwelche Details im Sachverhalt zu erwähnen, wenn er damit nicht auch Hinweise für die Lösung geben möchte. Insbesondere wenn es um Erklärungen einer Partei geht, die in wörtlicher Rede wiedergegeben sind, wird von Ihnen in aller Regel eine Auslegung der Erklärung (nach §§ 133, 157) erwartet.

Unter keinen Umständen dürfen Sie aber selbst etwas zum Sachverhalt hinzuerfinden. Fehlt im Sachverhalt eine Angabe zu einem Umstand, der für Ihre Lösung von Bedeutung ist, so sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie nicht einen Fehler gemacht haben, der Sie auf die falsche Bahn gebracht hat, und daß es in Wahrheit gar nicht auf den betreffenden Umstand ankommt. Denn in aller Regel werden Aufgaben so sorgfältig erstellt, daß zu allen relevanten Punkten auch Angaben im Sachverhalt enthalten sind. Als nächstes sollten Sie prüfen, ob es für den entsprechenden Umstand eine gesetzliche Vermutungsregel gibt, die Sie mangels anderslautender Angaben im Sachverhalt anwenden können. Dies betrifft z.B. die Geschäftsfähigkeit der Parteien (§§ 104, 105), das Verschulden beim Verzug (§ 285) und bei Unmöglichkeit (§ 282) sowie die Gutgläubigkeit bei den §§ 932 ff. Läßt sich auch eine solche Vermutungsregel nicht finden, so dürfen und müssen Sie die (beiden) in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten alternativ lösen.

c) Ergebnis

Am Ende Ihrer Subsumtion sollte immer die Antwort auf die Frage stehen, die Sie im Obersatz aufgeworfen haben. Beispiele (zu den oben unter a)) aufgeführten Obersätzen):

"Somit hat die Klage Aussicht auf Erfolg"

"Daher besteht ein Anspruch des A aus § 823 I auf Schadensersatz i.H.v. 500 DM."

"Mithin kann V von K Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 1.200 DM verlangen." "Da jedenfalls um 10.00 Uhr mit der Kenntnisnahme der Erklärung durch A gerechnet werden konnte, ist sie ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt zugegangen."


2. Ausnahmen vom Gutachtenstil

Daß Sie ein Gutachten anfertigen sollen, bedeutet nicht, daß Sie jeden Satz im strengen Gutachtenstil zu schreiben haben. Wenn das Ergebnis offensichtlich ist (d.h. ohne weitere Begründung in einem Satz darstellbar), sind Sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, dies im Urteilsstil festzustellen. Dadurch sparen Sie wertvolle Arbeitszeit, vermeiden die Verärgerung des Korrektors und zeigen, daß Sie Wesentliches von Unwesentlichem unterscheiden können.

Beispiele:

"Durch den Stich in den Oberarm hat B den Körper des A verletzt und damit den objektiven Tatbestand des § 823 I erfüllt"


Wenn im Sachverhalt angegeben ist, daß der Schädiger schuldlos gehandelt hat und der Sachverhalt auch keine Hinweise darauf enthält, daß eine Diskussion bestimmter Tatbestandsmerkmale erwünscht ist: "Ansprüche aus § 823 I und II scheiden schon mangels Verschuldens aus."

Ebenso können Sie offensichtlich vorliegende Tatbestände im Urteilsstil bejahen, z.B. (nach einer ausführlichen bejahenden Prüfung von § 823 II i.V.m. § 263 I StGB): "Die vorsätzliche Begehung einer Straftat gegen das Vermögen eines anderen ist immer auch sittenwidrig, so daß der Anspruch des B auf Schadensersatz auch aus § 826 begründet ist."

Seien Sie hier aber sehr vorsichtig und vergewissern Sie sich, daß Sie sich keine wesentlichen Probleme abschneiden. Gerade in Anfängerübungen wird von Ihnen gelegentlich gewünscht, daß Sie eine Norm sauber zu Ende prüfen, um zu zeigen, daß Sie die einzelnen Tatbestandsmerkmale beherrschen und sie definieren und subsumieren können. Auch reagieren manche Korrektoren (zu Unrecht) verärgert über jede Verwendung des Urteilsstils, so daß Sie in Zweifelsfällen lieber zu einem knappen Gutachtenstil greifen sollten, der auch in einem Satz möglich ist:

"Aufgrund der Zerstörung der geschuldeten Vase war es objektiv unmöglich, die Leistung noch zu erbringen, so daß der Primärleistungsanspruch nach § 275 I (bzw. nach dem Grundsatz "impossibilium nulla est obligatio") erloschen ist."

3. Genaues Arbeiten

Die Rechtssprache ist eine Fachsprache, und Rechtsbegriffe sind präzise definierte Begriffe, die nicht einfach durcheinandergeworfen werden dürfen, auch wenn die gleichen Begriffe in der Umgangssprache durchaus synonym sein können. Unterscheiden Sie also in Ihren Arbeiten präzise z.B. zwischen "Zustimmung" als Oberbegriff (§ 182 I), vorheriger "Einwilligung" (§ 183) und nachträglicher "Genehmigung" (§ 184 I). Hüten Sie sich auch davor, Rechtsbegriffe schon verfrüht in Sachverhaltsdarstellungen zu verwenden! Schreiben also Sie z.B. nicht "Die Willenserklärung des M könnte durch die Genehmigung seiner Eltern am 10.1. wirksam geworden sein", wenn Sie noch gar nicht geprüft haben, ob die Äußerung der Eltern tatsächlich eine Genehmigung i.S.v. § 108 I ist.

Genauigkeit ist auch beim Zitieren von Rechtsnormen erforderlich. Geben Sie stets Absatz und Satz, ggfs. auch Halbsatz (Hs.) und Alternative (Alt.) an. Allein § 325 I enthält z.B. fünf verschiedene Rechtsfolgen, die Sie stets sauber unterscheiden müssen: § 325 I 1 Alt. 1 und § 325 I 1 Alt. 2 (Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Rücktritt bei vollständiger Unmöglichkeit), § 325 I 2 Alt. 1 und § 325 I 2 Alt. 2 (Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Rücktritt bei teilweiser Unmöglichkeit), § 325 I 3 als Verweis auf die drei Rechte aus § 323.

4. Behandlung von "Problemen"

In vielen Hausarbeiten kommt es auf eine oder mehrere Fragen an, deren Beantwortung in der Rechtsprechung und Literatur umstritten ist. Dies sind die sog. "Probleme", an denen Sie Ihre Fähigkeit zu gründlicher Recherche und Argumentation beweisen können. Die Darstellung von Problemen beginnt regelmäßig mit einem einleitenden Satz, der dem Leser zeigt, was Sie für problematisch halten und warum das im vorliegenden Fall relevant wird.

Beispiel:

"V kann aber nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht in der Lage gewesen sein, G wirksam rechtsgeschäftlich zu vertreten. Ob diese Grundsätze auch dann anwendbar sind, wenn der vermeintlich Vertretene – wie hier – kein Kaufmann i.S.d. §§ 1 ff. HGB ist, ist umstritten."

Danach stellen Sie die verschiedenen Auffassungen dar, die in Rechtsprechung und Literatur vertreten werden. Dabei ist es zweckmäßig, mit derjenigen Meinung (bzw. denjenigen Meinungen) zu beginnen, die Sie am Ende ablehnen möchten. Argumentieren Sie zunächst in deren Richtung, und widerlegen Sie dann die eben vorgebrachten Argumente durch die Darstellung derjenigen Auffassung, für die Sie sich entscheiden möchten. Zeigen Sie auch stets kurz auf, zu welchem Ergebnis die Auffassung führen würde, damit sich der Leser (und Sie) ein Bild von den Auswirkungen der Entscheidung machen kann.

Vermeiden Sie bei der Problemdarstellung monotone Meinungszusammenstellungen nach dem Schema "Herrschende Meinung" – "Mindermeinung" – "Eigene Ansicht" oder "Rechtsprechung" – "Literatur" – "Eigene Ansicht", sondern finden Sie statt dessen Überschriften, die die beschriebenen Auffassungen inhaltlich charakterisieren; bei Theorien, die herkömmlicherweise schon unter einem bestimmten Namen bezeichnet werden, sollten Sie diesen verwenden, z.B. "Differenztheorie" – "Surrogationstheorie". Viel wichtiger als die "richtige" Entscheidung am Ende sind die Begründungen, mit denen Sie die möglichen Auffassungen vortragen. Dabei ist zu beachten, daß weder Kraftausdrücke wie "selbstverständlich" oder "zweifelsohne" noch Hinweise auf eine "h.M." oder "allg.M." eine Begründung ersetzen können und diese daher in Ihrer Hausarbeit regelmäßig fehl am Platze sind. Vielmehr wird von Ihnen im Rahmen einer Hausarbeit erwartet, daß Sie sich mit den wesentlichen einschlägigen Äußerungen in Rechtsprechung und Schrifttum auseinandersetzen.

Über die Zahl der Literaturstellen, die Sie dabei zusammentragen sollten, lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen machen. Jedenfalls sollten Sie für jede vertretenen Auffassung mindestens eine Originalfundstelle verwenden, d. h. einen Aufsatz oder ein Lehrbuchzitat, in dem der Autor die jeweilige Auffassung selbst vertritt und begründet, nicht nur als fremde Auffassung zitiert. Bei Rechtsprechungsnachweisen sollten Sie jedenfalls die jüngste Entscheidung zitieren, bei einer "ständigen Rechtsprechung" auch diejenige Entscheidung, in der die Rechtsprechung begründet wurde. Bei Lehrbüchern und Kommentaren sollten Sie ebenfalls ausschließlich die aktuelle Auflage verwenden. Hüten Sie sich dabei unbedingt vor sog. "Blindzitaten", sondern zitieren sie nur solche Fundstellen, die Sie selbst gelesen haben, denn Druckfehler und gelegentliche Fehlzitate lassen sich auch bei guten Kommentaren nie vermeiden; selbst der BGH zitiert sich manchmal falsch. Zudem lernen Sie nur dann gute juristische Argumentation, wenn Sie Meinungsäußerungen zu Streitfragen im Original und mit vollständiger Begründung nachlesen.

Sonntag, 11. April 2010

Übung 5

  1. Erläutern Sie den Unterschied zwischen festen und flexiblen Wechselkursen, sowie deren Vor- und Nachteile.
  2. Was versteht man unter importierter Inflation?
  3. Was halten Sie von dem Vorwurf, der Yuan sei unterbewertet?


 

  1. feste WK: staatlich festgelegt

    flexible WK: staatlich festgelegt, können aber in bestimmter "Bandbreite" variieren


     

    nominaler WK: Verhältnis, zu dem Währung eines Landes in Währung eines anderen Landes getauscht werden kann.


     

    realer WK: Verhältnis, zu dem Waren & Dienstleistungen eines Landes in Waren und Dienstleistungen eines anderen Landes getauscht werden können.


     

    Realer WK: P*/P        (P* = ausl. Preisniveau, P = inl. P.)

    bei unterschiedlichen Währungen müssen die Preisniveaus vergleichbar gemacht werden (Einbeziehung des WK):


     

    WKr = P*/WKm P         (WKr = realer WK, WKm = mengennotierter WK)


     

  2. Importierte Inflationen im engeren Sinne sind begründet in einem hohen Preisniveauwachstum im Ausland. Im weiteren Sinne bezeichnet man jede Inflation, deren Ursachen in den Außenbeziehungen einer Volkswirtschaft liegen, als importierte Inflation.

    Quelle: wikipedia.org

    weitere Infos dazu siehe: http://mosbeach.blogspot.com/2010/04/importierte-inflation.html


     

  3. China gibt die Währung nicht zum Handel frei, somit ist der Yuan unterbewertet (kurzform).

Importierte Inflation (Kurzzusammenfassung)


 

  • Inflation im Ausland
  • inländische Unternehmen: vermehrter Absatz im Ausland (höhere Preise)
  • Exporte steigen
  • Importe sinken


     

Die Inflation wird auf drei Wege importiert:

1.)

  • inl. Unt. erhalten für Exporte ausl. Währung
  • fixierter WK à EZB muss zum Inlandskurs wechseln (Geldmenge Inland steigt)
  • Geldmengenerhöhung steht keine reale Gütermengenerhöhung gegenüber
  • nach Quantitätsgleichung (Mv=Py): steigende Preise im Inland -> Inflation importiert

2.)

  • Güter mit geringer Preiselastizität werden importiert (z.B. Erdöl – keine Substitute)
  • höhere Importpreise schlagen sich aufs inl. Preisniveau nieder (Preise steigen)
  • höherer Ölpreis -> Lohnsteigerung -> Lohn/Preisspirale -> Inflation im Inland

3.)

  • langfristiger Export von mengenbegrenzter Ware
  • Ware mit Grenzkosten i.d. Produktion, über dem Inlandspreis
  • Verknappung dieser Waren im Inland -> Preis steigt -> Inflation importiert


 

Die Finanzmarktkrise in Fachdeutsch



 
Zu Beginn des Schlamassels ist in Amerika ein regelrechter Häuserkaufboom entfacht. Immer mehr Menschen sehnten sich nach den eigenen 4 Wänden und wollten nicht mehr mit Nutten und Drogendealern in sogenannten "Trailerparks" wohnen. Sie gingen zur Bank und nahmen Kredite auf um sich ihren Traum zu gewährleisten. Viele Amis waren zusätzlich so gierig dass sie auf ihre Häuser (die dann eigentlich der Bank gehörten) noch zusätzliche Kredite aufnahmen für ein Auto oder einen Gorge Forman Grill oder was auch immer (ist weiterhin auch nicht so ausschlaggebend). Was man aber zuvor sagen muss ist, das in den USA Kredite keinen gesicherten festen Zinssatz haben wie z.B. bei uns. Das bedeutet dass man heute 1% Zinsen und nächsten Monat 10% bezahlen könnte , je nach Finanzlage. Da die Nachfrage nach Krediten so stark war , sanken die Zinssätze auf 1%-2% !! Außerdem kam das fatale hinzu. Die Banken vergaben "no Question" Kredite , das bedeutet dass sich jeder Obdachlose mal schnell Geld leihen konnte. (Subprimekredite) Die Forderungen der Banken konnten ja nicht auf der Bank sitzenbleiben, da die Bank aufgrund ihrer Bilanz sich nicht refinanzieren konnte. So wurden sogenannte Zweckgesellschaften gegründet und die Forderungen "ABS" den Zweckgesellschaften ausgelagert. So konnten die Banken sich refinanzieren (Teils durch ABS teils durch Zentralbank) und wieder Kredite ausgeben (TEUFELSKREISLAUF!!). Die Zweckgesellschaften mussten ja auch was mit den "ABS" machen und fasste sie zu CDOs zusammen, wobei Kredite mit unterschiedlichen Risiken (der eine hat was zur Sicherheit , der andere nicht) einfach zusammengefasst wurden und ein Durchschnitt-Ausfallrisiko gemacht wurde ! Diese CDOs wurden als ABCP (Wertpapiere) auf dem Investmentmarkt ausgegeben und natürlich aufgrund der großen Renditen und der guten Bonität (Durchschnittsrisiko!! ) von vielen vielen Investoren gekauft. Das war aber längst nicht alles! Zusätzlich wurden auch noch CDS ausgegeben die ein Ausfallriskio schützen sollen. Die CDS werden angeboten damit man entweder auf eine "Verbesserung oder Verschlechterung" der Bonität wettet. Das bedeutet wenn sich die Bonität des ursprünglichen Kreditnehmers verschlechtert, erhält der CDS Nehmer eine Ausgleichszahlung und kann weitere CDS natürlich günstiger kaufen. Die CDS Käufer können diese CDS natürlich im virtuellen Bankenmarkt beliebig weiterverkaufen und somit zahlreiche weitere "Wetten" abschließen ! Der eigentliche Stein, der ins Rollen gebracht wurde waren Kreditausfälle von irgendwelchen Kreditnehmern. Die Banken hatten Liquiditätsprobleme was sich natürlich auch auf die ABS weiter auswirkte! Da sich natürlich bei Kreditausfällen die Bonität des jeweiligen verschlechterte kamen die CDS ins Spiel , die den Sicherungsgebern natürlich Prämen zusicherten ! Die Banken waren dadurch überfordert und konnten oft den plötzlich auftretenden Forderungen nicht nachkommen. Falls die Sicherungsgeber die gekauften CDS beliebig fach weiterverkauft haben , waren sie natürlich selbst dran! Denn sie mussten ebenfalls zahlen! (Wette verloren)
Die Folge war, dass die Ratingagenturen die CDOs schlechter einstufen und somit ein Wertverlust zu Stande kam! Dieser Wertverlust machte sich auf die ABCPs (die ausgegebenen Aktien) bemerkbar, da diese natürlich ebenfalls an Wert verloren! Die Refinanzierung über ABCPs war also nicht mehr möglich und somit stockte auch die Refinanzierung der Banken. Viele gerieten in "Schieflage" , doch viele gingen Pleite ! Die eigentliche Krise, kam nicht wie von vielen geglaubt durch die vergabe von ABCPs zustande. Meiner Meinung nach wurden durch die "Ausfallversicherungen" CDS , Virtuelle Wetten unter den Banken abgeschlossen , ohne das die überhaupt in der Lage waren zu zahlen ! (Falls sie die Wette verlieren). Da das beliebig fach weiterging , kamen immer mehr Banken und Institute ins Boot und da dies eine neue Art von Bankengeschäften ist , vertrauten viele Blind auf die Ratings der Kredite (die in Wirklichkeit nur Durchschnittswerte der ABS waren).

 
Hier noch ein kleiner Film zu dem Schlamassel :

Link: Finanzkrise - CDS Kreditwetten


Donnerstag, 1. April 2010

Standortpolitik Greipel


 

Standplatz : Ort wo das Betriebsgebäude steht

Mikrostandort: Umgebung um den Standplatz

Makrostandort: Einzugsgebiet des Standplatz.


 

Standortfrage?

-Betriebsgründung

-Expansion

-Betriebsverlagerung

-Kooperationen


 

Markterschließungsstrategien:


 

  • Streustrategie beschreibt keine räumlichen Beziehungen zu zentralen Punkten. Auswahl erfolgt nach Primären Marktkriterien
  • Klumpenstrategie beschreibt die Abhängigkeit zu Zentrallägern. Konzentration auf Regionen. Stufenweise Expansion über Verkettung von Nestern.


 

Standortqualität


 

Harte Faktoren:

Steuern, Abgaben, Subventionen, Infrastruktur, Arbeitskräftequalifizierung (können direkt in die Bilanz eines Unternehmens einbezogen werden)


 

Weiche Faktoren:

Kulturangebot, Freizeitmöglichkeit, Bildungsangebot (Können nicht direkt erfasst werden , tragen aber indirekt zum Erfolg bei)


 

Standortfaktoren

-beschaffungsorientierte (Rohstoffe / Verkehrsanbindung /Transportkosten)

-arbeitsorientierte (Arbeitsmarkt / Arbeitskosten / Wohnwert )

-Infrastrukturelle (Verkehrsanbindung / Energiepreise / Abfallbeseitigung etc.)

-politisch/steuerliche ( Gewerbesteuer / Auflagen / Subventionen )

-absatzorientierte (Demografische Merkmale / Zentralität / Kaufgewohnheiten)


 

Analysemethoden des Standplatzes

-persönliche Inaugenscheinnahme mit Checkliste

-Verkehrszählungen

-Kundeninterviews

-Gehminutenmethode


 

Einzugsgebiet / Marktpotenzial (Gliederung in Primär , Sekundär , peripheres)

-Kreismethode (Befragung , Kfz Kennzeichen)

-Zeit-Distanz Methode (Gehminuten Distanz)

-Ökonomisches Modell (Gravitatiosmethode)


 

Die relevante Kaufkraft

-potenzielle Kaufkraft (alle Arten von Einkünften)

-kosumtive Kaufkraft ( jener Teil , der tatsächlich für den Konsum ausgegeben wird)


 

Marktpotenzial

-Berechnung mithilfe von Kaufkraft / Zentralität und Einzugsgebiet und Durchschnittsausgaben


 

Abschöpfungsanalyse

Berücksichtigung von Konkurrenz im eigenen Einzugsgebiet (Konkurrenzprofil)


 

Nutzenwertanalyse

-Faktoren festlegen

-Punkte Zahl festlegen

-Max immer 100 Pkt.

-Punktevergabe für jeden Standort

-Vergleich

Pro

+praktische Relevanz

+erweiterbar / austauschbar

+umfassende Betrachtung

+nachhaltiger Lerneffekt

Kontra

-teilweise subjektiv (viele Schätzungen)

-Erfahrung notwendig (wegen Schätzungen)

-Abhängigkeit von Quellen

-Gefahr auf Reduktion der Entscheidung auf Punkte

-Kriterien nicht überschneidungsfrei


 

Strategische Bewertung

Ist die Beschreibung einer vorstellbaren zukünftigen Situation.

  • Real CASE ( realistische Planung mit allen Bekannten Annahmen)
  • Best CASE ( optimistische Planung mit Veränderung der Annahmen)
  • Worst CASE (negative Veränderung der Annahmen)

Fazit:

Zeigt Schwachstellen auf

Berücksichtigt Veränderungen

Sensibilisierung der Entscheidungsträger

Fördert das Denken in Szenarien

Lerneffekt


 

Internationalisierungsstrategien

  • Kostengünstiger produzieren
  • Neue Absatzmärkte erschließen
  • Technologieerschließung
  • Abnehmern folgen


 


 

Klausurvorbereitung Recht


 

Insolvenzrecht – Theorie

Die Ziele des Insolvenzrechts:

§1 InSo – Gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger (Primär)

Restschuldbefreiung des redlichen Schuldners (Sekundär)

  1. Liquidation (Verkauf sämtlicher Vermögensgüter)
  2. Übertragene Sanierung ( Unternehmen oder Sparte wird komplett verkauft)
  3. Sanierung des Schuldners selbst( Sanierung des Unternehmensträgers)

Eröffnungsgründe (alt):

  1. Stufe – Wenn Passiva die Aktiva übersteigen (Überschuldung) §17 InsO
  2. Negative Prognose für das Unternehmen (zukünftige Illiquidation) §18 InsO
  3. Überschuldungsbilanz auf Grundlage der Fortführungswerte

Eröffnungsgründe (neu):

  1. Überschuldung / Liquidität nicht gegeben
  2. Zukünftige Überschuldung absehbar

Arbeitsrecht Fälle

Fall 1)

Der Arbeitgeber könnte einen Anspruch gegenüber dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz im vollen Umfang haben, da zwischen beiden ein Arbeitsvetrag nach §611 BGB besteht und hier durch die Beschädigung des Beamers eine eindeutige Pflichtverletzung gemäß §280 (1) BGB gegeben ist. Da der Arbeitnehmer den Beamer im Betrieb genutzt hat und diesen ohne jeglichen Vorsatz beschädigt hat, greift in diesem Fall §254(1) BGB wonach der Arbeitgeber das Betriebsrisiko zu tragen hat und somit auch für den Ersatz des Beamers aufkommen muss.

Fall 2)

A könnte einen Anspruch auf die Zahlung des Urlaubgeldes haben, da zwischen dem Arbeitgeber und A ein Arbeitsvertrag vorhanden ist. Jedoch ist in diesem keine Vereinbarung über solche Zahlungen getroffen. Desweiteren könnte A einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf die Zahlung haben, da diese im gleichen Umfang schon 5 Jahre lang statt gefunden hat und demnach kam nach §151 BGB eine stillschweigende Annahme des Antrags des Arbeitgebers auf Urlaubsgeld zustande. Jedoch dürfte der Arbeitnehmer nicht nach Treu und Glaube vertrauen, da der Arbeitgeber diese Zahlung als "freiwillig" ausdrücklich gekennzeichnet hat. Aus diesem Grund hat A gegenüber dem Arbeitgeber kein Anspruch auf die Zahlung des Urlaubgeldes.


 

Fall3)

Zwischen A und der W AG ist ein Arbeitsvertrag nach §611 gegeben und ihm kann somit auch gekündigt werden. Die Kündigung wurde dem Fall nach ordentlich und fristgerecht gestellt. Die Kündigungsschutzklage wurde jedoch ein Monat nach dem Erhalt der Kündigung und somit die Frist von 3 Wochen die aus §4 KSchG hervorgeht überschritten. Demnach wird das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage abweisen.

Fall 4)

Zwischen G und A besteht kein Arbeitsvertrag nach §611 BGB. Die Einschränkung dass das MuschG keine Anwendung finden soll ist rechtswidrig und würde nach § 139 BGB diesen Vertrag unwirksam machen. In diesem Fall würde aber das Arbeitsrecht nicht dem Schutzzweck des Arbeitnehmers bewirken, sondern zu rechtswidrigen Zwecken des Arbeitgebers missbraucht werden. In diesem Fall ist die rechtswidrige Einschränkung des Arbeitgebers eine Nebenleistungspflicht. Der Vertrag ist somit gültig und die Nebenleistungspflicht des "Verzichts auf Mutterschutz" findet aufgrund der Teilnichtigkeit keine Anwendung.


 

Fall 5.1)

Zwischen dem Arbeitnehmer A und der Brutto AG besteht ein Arbeitsvertrag und somit kann die Brutto AG das Arbeitsverhältnis kündigen. Die Erklärung der Kündigung durch die Brutto AG fand am 21.03.2007 statt und war nach §622 (2) BGB fristgerecht und ordentlich. Der Grund der Kündigung waren die privaten Telefonate, die vom Arbeitsplatz aus getätigt wurden. Demnach kommt nur eine Kündigung durch verhaltensbedingte Gründe nach §1 Abs. 2 KSchG in Betracht. Die Brutto AG hat 100 Mitarbeiter und keinen Betriebsrat somit ist das KSchG gem. §1 und §23 KSchG anwendbar. Die privaten Telefonate des Arbeitnehmers A sind eine Verletzung der Nebenpflicht und eignen sich somit als Kündigungsgrund. Die Brutto AG hat dem Arbeitnehmer A keine Möglichkeit eingeräumt sein Verhalten zu ändern und ihn nicht abgemahnt. Somit besteht die Möglichkeit für eine positive Verhaltensänderung. Die Klage ist nach §1 (1) KSchG rechtsunwirksam da sie nach §1 (2) sozial ungerechtfertigt ist, denn die Brutto AG hat den Arbeitnehmer A nicht abgemahnt sondern wurde lediglich von einem Kollegen darauf angesprochen, welcher aber keine zum Abmahnen berechtigte Person darstellte.

Fall 5.2)

Da die Kündigung am 21.03.2007 dem Arbeitnehmer A zugestellt wurde und die Kündigungsschutzklage am 22.04.2007 erhoben wird, liegt ein Zeitraum von einem Monat dazwischen. Die Klagefrist von drei Wochen laut §4 KSchG ist überschritten und demnach wird das Arbeitsgericht die Klage abweisen.