Insolvenzrecht – Theorie
Die Ziele des Insolvenzrechts:
§1 InSo – Gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger (Primär)
Restschuldbefreiung des redlichen Schuldners (Sekundär)
- Liquidation (Verkauf sämtlicher Vermögensgüter)
- Übertragene Sanierung ( Unternehmen oder Sparte wird komplett verkauft)
- Sanierung des Schuldners selbst( Sanierung des Unternehmensträgers)
Eröffnungsgründe (alt):
- Stufe – Wenn Passiva die Aktiva übersteigen (Überschuldung) §17 InsO
- Negative Prognose für das Unternehmen (zukünftige Illiquidation) §18 InsO
- Überschuldungsbilanz auf Grundlage der Fortführungswerte
Eröffnungsgründe (neu):
- Überschuldung / Liquidität nicht gegeben
- Zukünftige Überschuldung absehbar
Arbeitsrecht Fälle
Fall 1)
Der Arbeitgeber könnte einen Anspruch gegenüber dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz im vollen Umfang haben, da zwischen beiden ein Arbeitsvetrag nach §611 BGB besteht und hier durch die Beschädigung des Beamers eine eindeutige Pflichtverletzung gemäß §280 (1) BGB gegeben ist. Da der Arbeitnehmer den Beamer im Betrieb genutzt hat und diesen ohne jeglichen Vorsatz beschädigt hat, greift in diesem Fall §254(1) BGB wonach der Arbeitgeber das Betriebsrisiko zu tragen hat und somit auch für den Ersatz des Beamers aufkommen muss.
Fall 2)
A könnte einen Anspruch auf die Zahlung des Urlaubgeldes haben, da zwischen dem Arbeitgeber und A ein Arbeitsvertrag vorhanden ist. Jedoch ist in diesem keine Vereinbarung über solche Zahlungen getroffen. Desweiteren könnte A einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf die Zahlung haben, da diese im gleichen Umfang schon 5 Jahre lang statt gefunden hat und demnach kam nach §151 BGB eine stillschweigende Annahme des Antrags des Arbeitgebers auf Urlaubsgeld zustande. Jedoch dürfte der Arbeitnehmer nicht nach Treu und Glaube vertrauen, da der Arbeitgeber diese Zahlung als "freiwillig" ausdrücklich gekennzeichnet hat. Aus diesem Grund hat A gegenüber dem Arbeitgeber kein Anspruch auf die Zahlung des Urlaubgeldes.
Fall3)
Zwischen A und der W AG ist ein Arbeitsvertrag nach §611 gegeben und ihm kann somit auch gekündigt werden. Die Kündigung wurde dem Fall nach ordentlich und fristgerecht gestellt. Die Kündigungsschutzklage wurde jedoch ein Monat nach dem Erhalt der Kündigung und somit die Frist von 3 Wochen die aus §4 KSchG hervorgeht überschritten. Demnach wird das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage abweisen.
Fall 4)
Zwischen G und A besteht kein Arbeitsvertrag nach §611 BGB. Die Einschränkung dass das MuschG keine Anwendung finden soll ist rechtswidrig und würde nach § 139 BGB diesen Vertrag unwirksam machen. In diesem Fall würde aber das Arbeitsrecht nicht dem Schutzzweck des Arbeitnehmers bewirken, sondern zu rechtswidrigen Zwecken des Arbeitgebers missbraucht werden. In diesem Fall ist die rechtswidrige Einschränkung des Arbeitgebers eine Nebenleistungspflicht. Der Vertrag ist somit gültig und die Nebenleistungspflicht des "Verzichts auf Mutterschutz" findet aufgrund der Teilnichtigkeit keine Anwendung.
Fall 5.1)
Zwischen dem Arbeitnehmer A und der Brutto AG besteht ein Arbeitsvertrag und somit kann die Brutto AG das Arbeitsverhältnis kündigen. Die Erklärung der Kündigung durch die Brutto AG fand am 21.03.2007 statt und war nach §622 (2) BGB fristgerecht und ordentlich. Der Grund der Kündigung waren die privaten Telefonate, die vom Arbeitsplatz aus getätigt wurden. Demnach kommt nur eine Kündigung durch verhaltensbedingte Gründe nach §1 Abs. 2 KSchG in Betracht. Die Brutto AG hat 100 Mitarbeiter und keinen Betriebsrat somit ist das KSchG gem. §1 und §23 KSchG anwendbar. Die privaten Telefonate des Arbeitnehmers A sind eine Verletzung der Nebenpflicht und eignen sich somit als Kündigungsgrund. Die Brutto AG hat dem Arbeitnehmer A keine Möglichkeit eingeräumt sein Verhalten zu ändern und ihn nicht abgemahnt. Somit besteht die Möglichkeit für eine positive Verhaltensänderung. Die Klage ist nach §1 (1) KSchG rechtsunwirksam da sie nach §1 (2) sozial ungerechtfertigt ist, denn die Brutto AG hat den Arbeitnehmer A nicht abgemahnt sondern wurde lediglich von einem Kollegen darauf angesprochen, welcher aber keine zum Abmahnen berechtigte Person darstellte.
Fall 5.2)
Da die Kündigung am 21.03.2007 dem Arbeitnehmer A zugestellt wurde und die Kündigungsschutzklage am 22.04.2007 erhoben wird, liegt ein Zeitraum von einem Monat dazwischen. Die Klagefrist von drei Wochen laut §4 KSchG ist überschritten und demnach wird das Arbeitsgericht die Klage abweisen.
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